Papst Pius XII.: „Im Falle der Todesstrafe verfügt der Staat nicht über das Recht des Einzelnen auf Leben. Vielmehr beschränkt sich die öffentliche Autorität darauf, dem Täter das Gute des Lebens als Sühne für seine Schuld zu entziehen, nachdem er sich durch sein Verbrechen selbst seines eigenen Rechts auf Leben beraubt hat.“